Title: Satzung

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Text:

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    <div class="mx-auto max-w-7xl px-4 sm:px-6 lg:px-8">
        <h1 class="text-3xl font-bold text-center mb-8">Vereinssatzung der "Schachfreunde Bad Steben"</h1>
        <section class="mb-6">
            <h2 class="text-2xl font-semibold mb-4">§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr</h2>
            <p class="mb-2">(1) Der Verein führt den Namen „Schachfreunde Bad Steben“.</p>
            <p class="mb-2">(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Steben und ist nicht im Vereinsregister des
                Amtsgerichtes Hof eingetragen.</p>
            <p>(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.</p>
        </section>
        <section class="mb-6">
            <h2 class="text-2xl font-semibold mb-4">§ 2 Vereinszweck</h2>
            <p class="mb-2">(1) Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports.</p>
            <p class="mb-4">(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
                Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).</p>
            <ul class="list-disc list-inside space-y-2 pl-4">
                <li>Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.</li>
                <li>Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.</li>
                <li>Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch
                    keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
                </li>
                <li>Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
                    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
                </li>
                <li>Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.</li>
            </ul>
            <p class="mt-4">Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen
                Landes-Sportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.</p>
        </section>
        <section class="mb-6">
            <h2 class="text-2xl font-semibold mb-4">§ 3 Vereinstätigkeit</h2>
            <p class="mb-2">(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der Abhaltung von
                geordneten Sport- und Spielübungen, Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen und
                geselligen Veranstaltungen.</p>
            <p>(2) Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und erkennt dessen Satzung und
                Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder
                zum Bayerischen Landes-Sportverband e. V. vermittelt.</p>
        </section>
        <section class="mb-6">
            <h2 class="text-2xl font-semibold mb-4">§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft</h2>
            <p class="mb-2">(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.</p>
            <p class="mb-2">(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag
                Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.</p>
            <p>(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar.</p>
        </section>
        <section class="mb-6">
            <h2 class="text-2xl font-semibold mb-4">§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft</h2>
            <p class="mb-2">(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der
                Mitgliedschaft.</p>
            <p class="mb-2">(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter
                Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines jeden Quartals zulässig. Geleistete Beiträge
                für Quartale ohne Mitgliedschaft werden auf Antrag erstattet.</p>
            <p class="mb-2">(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
                Weise gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet
                der Vorstand. Vorher ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des
                Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu
                geben.</p>
            <p>(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher
                Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den
                Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf
                die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.</p>
        </section>
        <section class="mb-6">
            <h2 class="text-2xl font-semibold mb-4">§ 6 Beiträge</h2>
            <p>Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von
                der Mitgliederversammlung bestimmt.</p>
        </section>
        <section class="mb-6">
            <h2 class="text-2xl font-semibold mb-4">§ 7 Organe des Vereins</h2>
            <p>Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.</p>
        </section>
        <section class="mb-6">
            <h2 class="text-2xl font-semibold mb-4">§ 8 Vorstand</h2>
            <p class="mb-2">(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und Spielleiter, dem
                Kassier, dem Schriftführer sowie dem Jugendleiter.</p>
            <p class="mb-2">(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder
                durch den 2. Vorsitzenden, den Kassier und den Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im
                Sinne des § 26 BGB).</p>
            <p class="mb-2">(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
                beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 200 Euro (in Worten: zweihundert) die
                Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.</p>
            <p class="mb-2">(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
                gewählt.</p>
            <p>(5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach
                Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.</p>
        </section>
        <section class="mb-6">
            <h2 class="text-2xl font-semibold mb-4">§ 9 Mitgliederversammlung</h2>
            <p class="mb-2">(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst im ersten Jahresquartal statt. Sie
                ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder
                dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.</p>
            <p class="mb-2">(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem
                Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Die Einberufung darf auch per E-Mail erfolgen. Mit der
                Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.</p>
            <p class="mb-2">(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene
                Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung
                das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Wahl des Jugendleiters sind alle Mitglieder
                stimmberechtigt.</p>
            <p class="mb-2">(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem
                Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
                Mitglieder erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der
                Mitglieder.</p>
            <p class="mb-2">(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche
                Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
                Persönlichkeitswahlen erfolgen grundsätzlich geheim.</p>
            <p>(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu
                unterzeichnen ist, aufzunehmen.</p>
        </section>
        <section class="mb-6">
            <h2 class="text-2xl font-semibold mb-4">§ 10 Auflösung des Vereins</h2>
            <p class="mb-2">(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese
                Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der
                Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von
                vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden
                Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.</p>
            <p class="mb-2">(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der erschienenen Mitglieder
                erforderlich.</p>
            <p class="mb-2">(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden
                Vorstandsmitglieder.</p>
            <p>(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
                an die Marktgemeinde Bad Steben, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und
                Pflege des Sports zu verwenden hat.</p>
        </section>
        <footer class="border-t pt-4 mt-6 text-center text-sm text-gray-600">
            <p>Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 3. März 2018.</p>
            <p>Bad Steben, den 06. März 2021</p>
        </footer>
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