2bf81134c7
Standardized code formatting across multiple files for improved readability and consistency.
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PHP
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<?php
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/*
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Templates render the content of your pages.
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They contain the markup together with some control structures
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like loops or if-statements. The `$page` variable always
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refers to the currently active page.
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To fetch the content from each field we call the field name as a
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method on the `$page` object, e.g. `$page->title()`.
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This default template must not be removed. It is used whenever Kirby
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cannot find a template with the name of the content file.
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Snippets like the header and footer contain markup used in
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multiple templates. They also help to keep templates clean.
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More about templates: https://getkirby.com/docs/guide/templates/basics
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*/
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?>
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<?php
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snippet('header') ?>
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<body class="font-sans antialiased bg-sf_grau-400 text-gray-900">
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<?php
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snippet('navbar') ?>
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<section class="bg-sf_grau-50 py-24">
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<div class="mx-auto max-w-7xl px-4 sm:px-6 lg:px-8">
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<h1 class="text-3xl font-bold text-center mb-8">Vereinssatzung der „Schachfreunde Bad Steben“</h1>
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<section class="mb-6">
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<h2 class="text-2xl font-semibold mb-4">§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr</h2>
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<p class="mb-2">(1) Der Verein führt den Namen „Schachfreunde Bad Steben“.</p>
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<p class="mb-2">(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Steben und ist nicht im Vereinsregister des
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Amtsgerichtes Hof eingetragen.</p>
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<p>(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.</p>
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</section>
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<section class="mb-6">
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<h2 class="text-2xl font-semibold mb-4">§ 2 Vereinszweck</h2>
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<p class="mb-2">(1) Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports.</p>
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<p class="mb-4">(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
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Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).</p>
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<ul class="list-disc list-inside space-y-2 pl-4">
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<li>Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.</li>
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<li>Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.</li>
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<li>Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch
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keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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</li>
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<li>Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
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unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
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</li>
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<li>Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.</li>
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</ul>
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<p class="mt-4">Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen
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Landes-Sportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.</p>
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</section>
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<section class="mb-6">
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<h2 class="text-2xl font-semibold mb-4">§ 3 Vereinstätigkeit</h2>
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<p class="mb-2">(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der Abhaltung von
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geordneten Sport- und Spielübungen, Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen und
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geselligen Veranstaltungen.</p>
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<p>(2) Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und erkennt dessen Satzung und
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Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder
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zum Bayerischen Landes-Sportverband e. V. vermittelt.</p>
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</section>
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<section class="mb-6">
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<h2 class="text-2xl font-semibold mb-4">§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft</h2>
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<p class="mb-2">(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.</p>
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<p class="mb-2">(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag
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Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.</p>
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<p>(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar.</p>
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</section>
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<section class="mb-6">
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<h2 class="text-2xl font-semibold mb-4">§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft</h2>
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<p class="mb-2">(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der
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Mitgliedschaft.</p>
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<p class="mb-2">(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter
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Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines jeden Quartals zulässig. Geleistete Beiträge
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für Quartale ohne Mitgliedschaft werden auf Antrag erstattet.</p>
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<p class="mb-2">(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
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Weise gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet
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der Vorstand. Vorher ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des
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Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu
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geben.</p>
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<p>(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher
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Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den
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Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf
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die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.</p>
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</section>
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<section class="mb-6">
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<h2 class="text-2xl font-semibold mb-4">§ 6 Beiträge</h2>
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<p>Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von
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der Mitgliederversammlung bestimmt.</p>
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</section>
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<section class="mb-6">
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<h2 class="text-2xl font-semibold mb-4">§ 7 Organe des Vereins</h2>
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<p>Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.</p>
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</section>
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<section class="mb-6">
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<h2 class="text-2xl font-semibold mb-4">§ 8 Vorstand</h2>
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<p class="mb-2">(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und Spielleiter, dem
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Kassier, dem Schriftführer sowie dem Jugendleiter.</p>
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<p class="mb-2">(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder
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durch den 2. Vorsitzenden, den Kassier und den Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im
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Sinne des § 26 BGB).</p>
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<p class="mb-2">(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
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beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 200 Euro (in Worten: zweihundert) die
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Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.</p>
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<p class="mb-2">(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
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gewählt.</p>
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<p>(5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach
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||
Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.</p>
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</section>
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<section class="mb-6">
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<h2 class="text-2xl font-semibold mb-4">§ 9 Mitgliederversammlung</h2>
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<p class="mb-2">(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst im ersten Jahresquartal statt. Sie
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ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder
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dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.</p>
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<p class="mb-2">(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem
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Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Die Einberufung darf auch per E-Mail erfolgen. Mit der
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Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.</p>
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<p class="mb-2">(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene
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Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung
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das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Wahl des Jugendleiters sind alle Mitglieder
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stimmberechtigt.</p>
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<p class="mb-2">(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem
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Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
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Mitglieder erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der
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Mitglieder.</p>
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<p class="mb-2">(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche
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Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
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Persönlichkeitswahlen erfolgen grundsätzlich geheim.</p>
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<p>(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu
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unterzeichnen ist, aufzunehmen.</p>
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</section>
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<section class="mb-6">
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<h2 class="text-2xl font-semibold mb-4">§ 10 Auflösung des Vereins</h2>
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<p class="mb-2">(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese
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Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der
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Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von
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vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden
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Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.</p>
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<p class="mb-2">(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der erschienenen Mitglieder
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erforderlich.</p>
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<p class="mb-2">(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden
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Vorstandsmitglieder.</p>
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<p>(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
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an die Marktgemeinde Bad Steben, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und
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Pflege des Sports zu verwenden hat.</p>
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</section>
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<footer class="border-t pt-4 mt-6 text-center text-sm text-gray-600">
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<p>Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 3. März 2018.</p>
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<p>Bad Steben, den 06. März 2021</p>
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</footer>
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</div>
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<?= js('assets/js/navbar.js') ?>
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snippet('footer') ?>
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